Bewirbt sich ein Arbeitnehmer auf eine neue Stelle, so muss ihm die vorherige Arbeitsstelle ein Zeugnis ausstellen. Bei einem Arbeitszeugnis gilt grundsätzlich, dass es einen positiven Klang haben muss, da die beruflichen Chancen des ehemaligen Mitarbeiters nicht gefährdet werden dürfen. Drückt der ehemalige Arbeitgeber seine Unzufriedenheit gegenüber seinem Mitarbeiter zu deutlich aus, macht er sich arbeitsrechtlich angreifbar. Nur verklausulierte Kritik ist in einem Zeugnis angebracht.
Ist das ausgestellte Zeugnis zu nachteilig muss der Arbeitgeber es neu ausstellen – oder wie in einem anderen aktuellen Fall – Schadenersatz leisten.
Schadenersatz bei einem schlechte Arbeitszeugnis? – das ist durchaus möglich
Da ein sehr schlechtes Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer Chancen verbaut, ist es immer eine gute Idee, dagegen vorzugehen. Denn wenn das schlechte Zeugnis nachweislich zu einer Absage geführt hat, können Arbeitnehmer Schadenersatz fordern.
Der Deutsche Anwaltsverein weist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hin, in dem ein Arbeitnehmer ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten habe. Der Arbeitgeber kam der gerichtlichen Aufforderung zur Änderung des Dokuments nicht nach. Der Arbeitnehmer – der sich wohl oder übel mit einem schlechten Zeugnis bewarb – bekam den gewünschten Job als Assistent der Geschäftsführung nicht. Die schlechte Beurteilung war schuld an der Absage.
Da das schlechte Zeugnis für die Absage verantwortlich war, verklagte der Abgewiesene seinen alten Arbeitgeber auf Schadenersatz und bekam Recht.
3500 Euro Schadenersatz sprach das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Klagenden zu, da die Firma dem Gericht bestätigte, dass das schlechte Zeugnis der Grund für die Absage gewesen sei. Da der Mitarbeiter einen ihm entstandenen Schaden nachweisen konnte, hatte er Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung rechnete sich aus ungefähr sechs Wochen geleisteter Arbeit.
Man sieht, dass sich Arbeitnehmer durchaus gegen ein schlechtes Zeugnis wehren können. Gewisse Formulierungen sind zweideutig und manche grenzwertig. Der Unterschied ist manchmal schwer zu erkennen. Wenn die Beurteilung aber so formuliert ist, dass die Chancen seinen Lebensunterhalt nachweislich sinken, kann man etwas dagegen tun. Hier sollte man auch keine Scheu haben, nachzufragen, was zu der Ablehnung geführt habe.