Nicht selten kommt bei Arbeitgebern die Frage auf, ob man einem Arbeitnehmer kündigen kann, wenn dieser nachweislich in seinem Lebenslauf unwahre Angaben gemacht hat.
Die Motivation beim Schummeln in den Bewerbungsunterlagen ist ganz klar. Durch das Hinzufügen von unwahren Angaben möchte man sich beim potentiellen Arbeitgeber in der Bewerbungsphase in ein besseres Licht rücken und seine Chancen, wenn auch durch bewusstes Lügen, deutlich verbessern. Auch wenn es ein absolutes Tabu ist, in den Bewerbungsunterlagen zu schummeln, wird dies in der Praxis immer häufiger angewendet. Laut einer Studie befinden sich in nahezu jeder dritten Bewerbungsmappe unwahre Angaben. Das betrifft nicht nur relativ harmlose Lügen zu Freizeitbeschäftigungen, sondern ebenso Angaben zum beruflichen Werdegang und auch immer häufiger gefälschte Zeugnisse und Beurteilungen.
Bereits kleinste Mogeleien in den Bewerbungsunterlagen können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn man feststellt, das der Mitarbeiter die Bewerbung gefälscht hat, dann kann der jeweilige Arbeitsvertrag aufgrund arglistiger Täuschung angefochten werden. Für den Mitarbeiter hat dies die Konsequenz, dass sein Arbeitsvertrag ungültig wird und am Ende der Verlust des Arbeitsplatzes steht.
Allerdings gibt es einen Haken. Das Arbeitsverhältnis kann nur dann angefochten werden, wenn bewiesen werden kann, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz aufgrund der gefälschten Bewerbungsunterlagen erhalten hatte. So muss die Täuschung also als Ursache für das zustande gekommene Arbeitsverhältnis sein. Sollte die gefälschte Bewerbung allerdings keine Rolle auf die Einstellung genommen haben, dann kann ein Arbeitsvertrag auch nicht erfolgreich angefochten werden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu geäußert, dass bei einer bewussten Täuschung des Arbeitgebers zum Erhalt eines Arbeitsvertrags dem Mitarbeiter ordentlich gekündigt werden kann. Die Anfechtung des Vertrags muss binnen Jahresfrist erfolgen. Darüber hinaus kann man dem betroffenen Mitarbeiter auch außerordentlich kündigen, so dass das eingegangene Arbeitsverhältnis fristlos beendet wird. Entscheidend ist immer der Einzelfall, so dass eine Kündigung mitunter auch vor einem Arbeitsgericht bestand haben kann, selbst wenn die Vertragsanfechtung erfolglos geblieben ist.