Wer sich auf die Suche nach einem neuen Job macht, der muss zumeist nicht nur Zeit, sondern auch Geld investieren. Allerdings können einige der Ausgaben bei der Jobsuche geltend gemacht werden.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder werden die Ausgaben vom Jobsuchenden bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht oder die Belege für etwaige Ausgaben werden bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur eingereicht. Wenn dann die Arbeitsagentur der Erstattung gewisser Ausgaben bei der Jobsuche zustimmt, können diese natürlich nicht beim Finanzamt steuerlich abgesetzt werden.
Zwar hat man keinen gesicherten Anspruch bezüglich einer Kostenübernahme, da es sich um eine freiwillig bewilligte Leistung von Seiten der Arbeitsagentur handelt. Allerdings entscheidet der zuständige Arbeitsberater von Fall zu Fall. Zunächst wird geprüft, ob der Arbeitssuchende im Falle einer Antragsstellung möglicherweise ganz oder teils für die entstandenen Kosten aufkommen kann. Hierbei wird der Betrag des Arbeitslosengeldes beziehungsweise des Arbeitsentgelts berücksichtigt. Weiterhin wird geprüft, ob nach einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gesucht worden ist, denn nur dann besteht ein möglicher Anspruch auf Kostenübernahme. Wer sich allerdings selbstständig machen möchte, bekommt grundsätzlich keine Kosten erstattet. Die Obergrenze bei der Kostenübernahme beträgt derzeit 260 Euro pro Kalenderjahr. Entweder wird eine Pauschale in Höhe von fünf Euro für jede Bewerbung gezahlt oder es werden die wirklich angefallenen Bewerbungsausgaben berücksichtigt. Dafür müssen vom Jobsuchenden allerdings gültige Belege nachgewiesen werden. So kann man teils bei mehrtägigen Bewerbungsreisen eventuelle Übernachtungskosten erstattet bekommen, auch kann mitunter ein Tagegeld in Höhe von maximal 16 Euro gestattet werden.
Auch gelten Ausgaben bei der Jobsuche im Rahmen der Steuererklärung mitunter als steuerlich absetzbar, allerdings nur, wenn weder der potentielle Arbeitgeber, noch die zuständige Arbeitsagentur dafür aufgekommen sind. Hierbei gilt auch, dass alle Rechnungen bis hin zu Kleinstbeträgen aufgehoben und eingereicht werden müssen. So können beispielsweise Anzeigen, Bewerbungsbilder, Papier, Druckpatronen, Mappen oder sonstige Büromaterialien als absetzbare Bewerbungskosten geltend gemacht werden. Weiterhin sind auch Telefon- oder Internetkosten anrechenbar, was auch für Kopierkosten, notarielle Beglaubigungen oder auch Übersetzungen gilt. Mitunter ist es auch möglich, dass man sich die Kosten, die für ein Bewerbertrainingsprogramm oder den kostenpflichtigen Besuch einer Bewerberwebsite anfallen, vom Finanzamt bei der Steuer erstatten lässt. Auch Ratgeber, Stadtpläne oder Zeitungen werden mitunter berücksichtigt, was ebenso für Verpflegungsausgaben oder auch den Dreh eines eigenen Bewerbungsvideos gilt.