Gleichbehandlungsgesetz soll Chancengleichheit sichern

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Diskriminierungen jeglicher Art bei der Jobsuche und der Arbeitsplatzvergabe verhindern. Es wird angestrebt, dass jeder die gleichen Chancen bei der Jobsuche haben soll. Es soll niemand wegen seiner Herkunft, seinem Geschlecht oder seinem Alter benachteiligt werden. Auch die Religion und die sexuelle Ausrichtung darf bei der Wahl eines Bewerbers für einen Arbeitsplatz keine Rolle spielen. Wie in vielen anderen Bereichen gibt es natürlich auch bei dem Gleichbehandlungsgesetz für die Jobsuche zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle, in denen dann doch die Chancengleichheit aufgehoben ist.

Ausnahmen bestimmen den Alltag

Im Grunde dürfen Betriebe nicht ausschließlich nach einem jungen Kollegen suchen und beispielsweise muslimische Bewerber dürfen nicht abgelehnt werden wegen ihres Glaubens. Frauen müssen die gleichen Chancen bei der Jobsuche haben, wie ein Mann mit der gleichen Qualifizierung. Doch die Realität im alltäglichen Leben sieht vollkommen anders aus. Das Gleichbehandlungsgesetz sieht unzählige Ausnahmen von den Vorschriften vor, die wegen ihrer Vielfalt inzwischen schon eher die Regel bilden, denn die Ausnahme. Natürlich kann Männermode nicht von weiblichen Modellen präsentiert werden, da ist jedem die Ausnahme von dem Gleichbehandlungsgesetz vermittelbar. Doch das die Leitung eines katholischen Kindergartens zwangsläufig auch dem katholischen Glauben angehören muss, ist schon nicht mehr ganz so zwangsläufig für jedermann. Dennoch wird diese Ausnahme durch den Gesetzgeber genehmigt. Die Liste der Ausnahmen ließe sich, ebenso wie die Verstöße dagegen, noch endlos fortsetzen, trotzdem hält der Gesetzgeber an dem Gleichbehandlungsgesetz fest. Dabei müsste es tatsächlich der Realität und den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Erste Fallstricke lauern bereits in der Stellenanzeige

Für die Arbeitgeber wird durch das Gleichbehandlungsgesetz bereits die Anzeige für eine Stellenausschreibung zu einem schwierigen Unterfangen. Er darf nicht ausdrücklich nach einer jungen, weiblichen Chefsekretärin suchen, sondern muss sowohl älteren Frauen als auch Männern jeden Alters die Chance einräumen, mit ihrer Qualifizierung die Stelle zu erlangen. Selbstverständlich wird also jeder Arbeitgeber, der eine junge hübsche Sekretärin in seinem Vorzimmer sehen möchte, bei der Auswahl der Bewerber gegen das Gesetz verstoßen. Ist es ihm allerdings nachzuweisen, das er nicht gesetzeskonform gehandelt hat, kann ein verschmähter Bewerber eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern einklagen. Obwohl er die Anstellung nicht antreten konnte und nie für das Unternehmen gearbeitet hat. Bei einer Verletzung der Würde des Arbeitssuchenden kann sogar ein diskriminierungsrechtliches Schmerzensgeld durch ein Gericht gewährt werden.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.